Aktuelle Satzung

„Förderverein der Kita Wasserläufer Potsdam e. V.“

SATZUNG 24.09.2019

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Kita Wasserläufer Potsdam“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.

3. Geschäftsjahr ist das Kitajahr, jeweils vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres.

§ 1 Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein unterstützt die Kita Wasserläufer ideell und materiell bei der Bildung und Erziehung der Kinder.

2. Dazu zählen besonders:

a) Bereitstellung von Mitteln zur Beschaffung von Lehr-, Spiel- und Arbeitsmitteln sowie Ausstattungsgegenständen, welche dann ins Eigentum der Kita Wasserläufer übergehen.

b) Außendarstellung der Kita

c) Mitarbeit und finanzielle Unterstützung bei Veranstaltungen und besonderen Aktivitäten

d) Förderung der Gemeinschaft und Kooperation zwischen Kita, Eltern, Kindern, Ehemaligen und anderen Interessierten

e) Unterstützung einzelner Kinder oder Gruppen

f) Unterstützung sowie Bereitstellung von Mitteln für Kitafahrten

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.

2. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.

4. Die Kitaleitung ist von Amts wegen Mitglied ohne Beitragspflicht.

5. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann;

b) durch Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit;

c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;

d) durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Der Ausgeschlossene kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.

6. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

7. Von den Mitgliedern sind zum Beginn des Geschäftsjahres Jahresbeiträge zu entrichten, deren Mindesthöhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. zwei Kassenprüfer

4. ein Protokollführer

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.

a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (Mail, Aushang in der Kita oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung den Leiter aus ihrer Mitte.

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch einen gesetzlichen Vertreter, der bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.

d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit ⅔-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl des neuen Vorstandes

d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern

e) die Wahl eines Protokollführers

f) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer

g) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages

h) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

i) die Entscheidung über eingereichte Anträge

j) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 9, Abs.3)

k) die Auflösung des Vereins

4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist. Sollte der Protokollführer ausnahmsweise nicht anwesend sein können, wird vom Versammlungsleiter kurzfristig ein Mitglied aus der Mitgliedsversammlung zum stellvertretenden Protokollführer bestimmt.

5. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

§ 6 Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sechs Personen, wobei die Funktionen Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassenwart doppelt besetzt werden können. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jeder dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei er an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.

2. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dazu berät sich der Vorstand regelmäßig mit der Kitaleitung und dem Kitaausschuss. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

4. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

5. Der Vorstand kann durch mehrere Beisitzer ergänzt werden, die vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

§ 7 Kassenprüfer

1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 8 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 9 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit .-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die LSB SportService Brandenburg gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und die Förderung der Bildung und Erziehung in der Kita Wasserläufer in Potsdam zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 10.07.2013 – Änderung durch die Mitgliederversammlung am 24.9.2019